FAQ

SGB FAQ - was Sie schon immer wissen wollten

Kurz gesagt: Überall dort, wo eine Umweltverschmutzung (= Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten) sicher verhindert werden muss.

Forderung aus den wasserrechtlichen Vorschriften

In der AwSV sind in § 17 die Grundsatzanforderungen definiert. Sie gelten bundesweit. Die Notwendigkeit des Einsatzes von Leckanzeigern gründet sich auf §18, Sätze 1 bis 3:

(1) Anlagen müssen ausgetretene wassergefährdende Stoffe auf geeignete Weise zurückhalten. Dazu sind sie mit einer Rückhalteeinrichtung im Sinne von § 2 Absatz 16 auszurüsten. Satz 2 gilt nicht, wenn es sich um eine doppelwandige Anlage im Sinne von § 2 Absatz 17 handelt …
Und mit §2, Abs. 17:

(17) „Doppelwandige Anlagen“ sind Anlagen, die aus zwei unabhängigen Wänden bestehen, deren Zwischenraum als Überwachungsraum ausgestaltet ist, der mit einem Leckanzeigesystem ausgestattet ist, das ein Undichtwerden der inneren und der äußeren Wand anzeigt.

Ein Leckanzeigegerät (bestehend aus Leckanzeiger, Verbindungsleitungen und Überwachungsraum) verhindert das Auslaufen von wassergefährdenden Flüssigkeiten.

Um dieses Ziel zu erreichen, werden beide Wandungen (primäre und sekundäre Wand) permanent überwacht – und das sowohl oberhalb als auch unterhalb des Flüssigkeitsspiegels.

Eine Undichtheit in einer der beiden Wandungen führt zum Alarm des Leckanzeigers und das bevor wassergefährdende Produkte in die Umwelt gelangen können.

Damit unterscheiden sich Leckanzeigegeräte ganz wesentlich von Leckage-Erkennungssystemen (Sensoren). Letztere können „nur“ das Auftreten von Flüssigkeit feststellen, ohne eine Aussage über den Zustand der sekundären Barriere zu machen.

Für den Einsatz eines Leckanzeigers ist ein doppelwandiges Systems notwendig. Der Zwischenraum zwischen den beiden Wandungen ist der Überwachungsraum. Einige Beispiele für doppelwandige Systeme:

• Doppelwandige Behälter aus Stahl oder Kunststoff oder einer Kombination daraus
• Einwandige Behälter mit flexibler oder starrer Leckschutzauskleidung
• Doppelte Böden von Flachbodentanks
• Doppelwandige Rohrleitungen (Stahl/Kunststoff/Kombination)
• Flächenabdichtungen aus Folie (z. B. unter Betonflächen)

Derzeit ist die Norm EN 13160 „Leckanzeigesysteme“ mit den entsprechenden Teilen in der MVV TB aufgenommen. Dort ist geregelt, dass die Leckanzeiger entweder das Ü-Zeichen oder direkt die CE-Kennzeichnung tragen. Letztere gilt für Anlagen zum Heizen bzw. Kühlen.

Die vormals bekannte abZ (allgemeine bauaufsichtliche Zulassung) ist damit hinfällig.

Hinweis: Die vorgenannte Norm fällt unter die Bauprodukten-Verordnung. Die wasserrechtlichen Anforderungen sind über WasBauPVO geregelt.

Tank/Behälter
Druck-Leckanzeiger erzeugen im Überwachungsraum des doppelwandigen Tanks einen Überdruck, der höher ist als der Druck der gelagerten Flüssigkeit (oder des Grundwassers) gegen den Überwachungsraum. Tritt eine Undichtheit auf, perlt Luft durch diese Leckage entweder in den Innentank oder in das Erdreich. Aufgrund der entweichenden Luft sinkt der Druck im Überwachungsraum und der Alarm wird ausgelöst. Die Druckverhältnisse sind so angelegt, dass auch bei Alarmgabe kein Produkt in den Überwachungsraum eindringen kann. Mit der komprimierten Luft wird eine Art "Schutzschild" um das gelagerte Produkt erzeugt.

Rohr/Rohrleitung
Bei Rohrleitungen werden auch Druck-Leckanzeiger mit Stickstoff anstelle von Luft eingesetzt. Die Funktion ist wie zuvor beschrieben, dabei liegen die Alarmdrücke deutlich über dem Förderdruck im Innenrohr und sind somit wesentlich höher als bei der Tanküberwachung.

Vakuum-Leckanzeiger (auch Unterdruck-Leckanzeiger genannt) erzeugen einen Unterdruck im Überwachungsraum. Damit werden im Leckfall alle an den Überwachungsraum angrenzenden Medien in den Überwachungsraum hineingesaugt und es kann kein Produkt nach außen in Umwelt gelangen.

Bei einem Luftleck (außen oder innen oberhalb der Flüssigkeit) wird Luft in das System gesaugt. Durch die Druckveränderung kommt es zum Alarm (wie bei den Überdruck-Leckanzeigern, nur das hier Luft hineingesaugt wird).

Tank/Behälter
Im Fall eines Flüssigkeitslecks wird das gelagerte Produkt (oder Grundwasser) in den Überwachungsraum gesaugt. Dieser füllt sich, bis die Flüssigkeitssperre in der Saugleitung des Leckanzeigers erreicht wird und diese schließt. Mit dem Schließen der Flüssigkeitssperre kann die im Leckanzeiger eingebaute Pumpe keinen weiteren Unterdruck aufbauen. Es wird durch den noch vorhandenen Unterdruck weitere Flüssigkeit in den Überwachungsraum gesaugt und dadurch wird der Unterdruck auf den Alarmdruck gesenkt. Der Alarm wird ausgelöst.

Rohr/Rohrleitung
Im Fall eines Flüssigkeitslecks an einer doppelwandigen Rohrleitung wird auch Flüssigkeit in den Überwachungsraum gesaugt. Dieser füllt sich, dann wird die Flüssigkeit über den Verteiler und Knotenpunkt bis in die Flüssigkeitssperre in der Saugleitung gesaugt. Durch den messleitungsseitigen noch vorhandenen Unterdruck wird Flüssigkeit in das Druckausgleichsgefäß gesaugt. Damit wird der Unterdruck auf den Alarmdruck gesenkt und der Alarm ausgelöst.

Mit AwSV ist die Bundesverordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen gemeint. Sie trat am 1. August 2017 in Kraft und löste die bisher geltenden Länderverordnungen (VAwS) ab.

Ziel der Bundesverordnung ist Gewässerschutz. Dazu umfasst sie einerseits Regelungen zur Einstufung von Stoffen und Gemischen nach ihrer Gefährlichkeit. Andererseits regelt sie die technischen Anforderungen von Anlagen, die mit wassergefährdenden Stoffen und Gemischen umgehen, wie auch die Pflichten der Betreiber dieser Anlagen. 

(siehe auch: www.brd.nrw.de/themen/umwelt-natur/wasser/wassergefaehrdende-stoffe-awsv/anlagen-zum-umgang-mit-wassergefaehrdenden-stoffen)